HTS Panknin
Inhaber: Patrick Panknin
Westfalenstraße 6, 58455 Witten
Telefon: 02302 / 888485
E-Mail: info@holz-treppen-stufen.de
USt-IdNr.: DE297580894 · Steuer-Nr.: 348/5147/3261 · Finanzamt Witten
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen zwischen HTS Panknin (nachfolgend „HTS“, „wir“ oder „Auftragnehmer“) und dem Kunden (nachfolgend „Kunde“ oder „Auftraggeber“) in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
(2) Sie gelten sowohl gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB — natürliche Personen, die das Geschäft zu überwiegend privaten Zwecken abschließen) als auch gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB). Klauseln, die ausdrücklich nur für eine der beiden Gruppen gelten, sind entsprechend gekennzeichnet.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, HTS stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn HTS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(4) Individuelle Vereinbarungen (insbesondere im Angebot, der Auftragsbestätigung oder einem gesonderten Vertrag) haben Vorrang vor diesen AGB.
HTS erbringt insbesondere folgende Leistungen; je nach Auftrag finden die zutreffenden Regelungen dieser AGB Anwendung:
(1) Maßanfertigung und Montage von Treppen, Treppenstufen, Geländern und damit verbundenen Bauteilen aus Holz und anderen Werkstoffen — individuell nach Aufmaß gefertigt und in der Regel vor Ort eingebaut (Werk- bzw. Werklieferungsvertrag, §§ 631, 650 BGB).
(2) Verkauf vorgefertigter Ware aus der Ausstellung oder aus dem Lager (z. B. Ausstellungsstücke, Standardmaße, Zubehör) — als Kaufvertrag, mit Lieferung oder Selbstabholung.
(3) Beratungs-, Planungs- und Aufmaß-Leistungen, soweit gesondert beauftragt und berechnet.
(4) Lieferungen und Leistungen an Unternehmer (B2B), z. B. an Schreinereien, Bauträger, Handwerksbetriebe oder Wiederverkäufer; hierfür gelten ergänzend die Sonderregelungen in § 14.
(5) Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind die Beschreibung im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung. Öffentliche Äußerungen, Werbung, Muster, Abbildungen und Ausstellungsstücke sind unverbindliche Anschauungsbeispiele und keine Beschaffenheitsgarantie, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
(1) Die Darstellung von Produkten und Leistungen auf der Website, in Prospekten oder in der Ausstellung stellt kein bindendes Angebot dar, sondern eine Aufforderung zur Abgabe einer Anfrage.
(2) Angebote von HTS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine Bindungsfrist enthalten. Soweit nichts anderes angegeben ist, ist HTS an ein abgegebenes schriftliches Angebot 30 Tage ab Angebotsdatum gebunden.
(3) Der Vertrag kommt zustande durch die Auftragsbestätigung von HTS (in Textform: Brief, E-Mail oder unterschriebener Auftrag). Bei Maßanfertigungen gilt der Auftrag zudem mit Eingang der vereinbarten Anzahlung (§ 6 Abs. 1) als verbindlich angenommen; mit der Fertigung bzw. Materialbeschaffung beginnt HTS erst nach Eingang der Anzahlung.
(4) Maße, Gewichte, Abbildungen, technische Daten sowie Beschreibungen in Prospekten und auf der Website sind, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet, annähernd und unverbindlich.
(1) Grundlage der Fertigung von Maßanfertigungen ist ein durch HTS oder durch den Kunden durchgeführtes Aufmaß. Wird das Aufmaß durch HTS vor Ort vorgenommen, hat der Kunde dafür zu sorgen, dass die baulichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Aufmaßes dem späteren Ausführungszustand entsprechen (z. B. fertige Roh-/Bausubstanz, gesetzter Fußbodenaufbau, maßhaltige Deckenöffnung).
(2) Werden dem Aufmaß Maßangaben des Kunden zugrunde gelegt, trägt der Kunde die Verantwortung für deren Richtigkeit. Für Mehrkosten und Verzögerungen infolge fehlerhafter Kundenangaben haftet HTS nicht.
(3) Ändern sich nach dem Aufmaß die baulichen Gegebenheiten (z. B. veränderte Fußbodenhöhe, nachträgliche Bauarbeiten Dritter), so sind hieraus resultierende Mehraufwände und Materialkosten gesondert zu vergüten.
(4) Eigenständig beauftragte Beratungs- und Planungsleistungen werden nach Aufwand oder nach gesonderter Vereinbarung berechnet. Wird im Anschluss ein Fertigungs-/Montageauftrag erteilt, kann eine bereits berechnete Aufmaß-/Planungspauschale nach gesonderter Vereinbarung ganz oder teilweise auf den Auftragswert angerechnet werden.
(5) Von HTS erstellte Planungsunterlagen, Zeichnungen und Entwürfe bleiben urheberrechtlich geschützt und dürfen ohne Zustimmung von HTS nicht an Dritte weitergegeben oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro. Gegenüber Verbrauchern sind die Preise inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer (Bruttopreise). Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, sind Liefer-, Anfahrts- und Montagekosten gesondert ausgewiesen bzw. nach tatsächlichem Aufwand zu vergüten.
(3) Maßgeblich ist der im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannte Preis.
(4) Materialkosten-Anpassung: Erhöhen sich zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung die für den Auftrag maßgeblichen Material- oder Bezugskosten (z. B. Holz, Metall, Glas) aus von HTS nicht zu vertretenden Gründen um mehr als 5 %, ist HTS berechtigt, die betroffenen Einheitspreise in entsprechendem Umfang anzupassen. Hierbei gilt:
(5) Zusätzliche, vom Kunden nachträglich gewünschte Leistungen (Änderungen, Sonderwünsche, Mehrmengen) werden gesondert vergütet.
(1) Anzahlung (50 %): Bei Maßanfertigungen und individuell zu beschaffender Ware ist mit der Auftragsbestätigung eine Anzahlung in Höhe von 50 % des Auftragswertes (Bruttoauftragssumme) zu leisten. Der Auftrag gilt mit Eingang der Anzahlung als verbindlich angenommen; erst danach beginnt HTS mit Fertigung und Materialbeschaffung. Hierdurch bedingte Verzögerungen gehen nicht zu Lasten von HTS.
(2) Restzahlung bei Montage durch HTS: Wird die Treppe von HTS vor Ort montiert, ist die Restzahlung mit Abnahme nach abgeschlossener Montage (§ 10) fällig und ohne Abzug sofort zu zahlen. Das gesetzliche Zurückbehaltungsrecht des Kunden wegen berechtigter Mängelrügen bleibt unberührt.
(3) Restzahlung bei Abholung / Lieferung ohne Montage (insbesondere B2B): Wird die Ware ohne Montage durch HTS übergeben — insbesondere bei Abholung durch Unternehmer/Wiederverkäufer — ist die Restzahlung vor bzw. bei Übergabe fällig. Die Übergabe erfolgt Zug um Zug gegen vollständige Zahlung; bis zum vollständigen Zahlungseingang wird die Ware nicht herausgegeben (siehe auch Eigentumsvorbehalt § 9).
(4) Abschlagszahlungen: Bei umfangreicheren oder über einen längeren Zeitraum erbrachten Leistungen kann HTS angemessene Abschlagszahlungen entsprechend dem Wert der jeweils erbrachten und nachgewiesenen Leistungen verlangen (§ 632a BGB).
(5) Ausstellungs-/Lagerverkauf an Verbraucher: Bei Verkauf vorrätiger Ware ist der Kaufpreis, soweit nicht anders vereinbart, bei Übergabe bzw. vor Auslieferung vollständig zu zahlen. Bei Selbstabholung erfolgt die Übergabe Zug um Zug gegen Zahlung.
(6) Zahlungsmittel: Zahlungen erfolgen per Überweisung oder in bar (bei Abholung/Übergabe); weitere Zahlarten nur nach gesonderter Vereinbarung. Schecks und Wechsel werden nicht angenommen.
(7) Zahlungsverzug: Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist HTS berechtigt, Verzugszinsen zu berechnen — gegenüber Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten, gegenüber Unternehmern in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern tritt Verzug — soweit keine kalendermäßige Fälligkeit vereinbart ist — spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung ein, wenn auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde.
(8) Aufrechnung / Zurückbehaltung: Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; gegenüber Unternehmern ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen Gegenansprüchen aus anderen Vertragsverhältnissen ausgeschlossen.
(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Angegebene Fristen sind im Übrigen voraussichtliche Termine.
(2) Die Frist beginnt nicht vor Eingang der Anzahlung (§ 6 Abs. 1), vollständiger Klärung aller Ausführungsdetails und Vorliegen der vom Kunden zu erbringenden Mitwirkungsleistungen.
(3) Mitwirkungspflichten des Kunden bei Montage: Der Kunde stellt rechtzeitig und unentgeltlich sicher:
(4) Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nach oder verzögert sich die Montage aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann HTS die hierdurch entstehenden Mehrkosten (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, erneute Anfahrt) gesondert berechnen. Ist ein erschwerter Transport erforderlich (z. B. Einbringung über das 2. Obergeschoss hinaus oder erschwerte Zufahrt), werden die hierfür notwendigen Mehraufwände gesondert vergütet.
(5) Für Schäden, die auf nicht oder fehlerhaft angezeigte verdeckte Leitungen zurückzuführen sind, haftet HTS nicht, sofern HTS die übliche Sorgfalt eingehalten hat.
(6) Höhere Gewalt / Lieferkettenstörungen: Bei unvorhersehbaren, von HTS nicht zu vertretenden Ereignissen (z. B. höhere Gewalt, Streik, behördliche Maßnahmen, nicht von HTS verschuldete Materialengpässe) verlängern sich Fristen um die Dauer der Behinderung. HTS informiert den Kunden hierüber unverzüglich.
(7) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden zumutbar sind.
(8) Holzbauteile werden trocken und sachgerecht angeliefert. Der Kunde hat nach dem Einbau für ein geeignetes, normales Raumklima zu sorgen (siehe § 11 Abs. 7).
(1) Soweit nicht ausdrücklich andere Beschaffenheiten vereinbart sind, schuldet HTS die Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik. Als vereinbarte Soll-Beschaffenheit gelten insbesondere die einschlägigen Normen, namentlich:
(2) Abweichungen, die sich innerhalb der nach diesen Normen zulässigen Toleranzen halten, gelten nicht als Mangel.
(3) Bauseitige Maßabweichungen (z. B. nicht lot-/fluchtgerechte Wände und Decken, von der Planung abweichende Öffnungsmaße) liegen außerhalb des Verantwortungsbereichs von HTS. HTS weist auf erkennbare bauseitige Abweichungen hin; eine Anpassung der Konstruktion erfolgt gegen gesonderte Vergütung.
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus dem Vertragsverhältnis Eigentum von HTS.
(2) Gegenüber Unternehmern gilt ergänzend: Der Eigentumsvorbehalt bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung bestehen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Verarbeitet oder verbindet der Unternehmer die Vorbehaltsware, erwirbt HTS Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswerts. Der Unternehmer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung sicherungshalber an HTS ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt); HTS nimmt die Abtretung an. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 10 %, gibt HTS auf Verlangen Sicherheiten nach seiner Wahl frei.
(3) Wird Vorbehaltsware fest mit einem Grundstück oder Gebäude verbunden, sodass sie wesentlicher Bestandteil wird, gelten die gesetzlichen Bestimmungen; etwaige Sicherungsansprüche bleiben unberührt.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist HTS nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen.
(1) Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen, sobald ihm die Fertigstellung angezeigt wurde. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Auf Verlangen einer Partei erfolgt eine gemeinsame förmliche Abnahme mit Protokoll. Festgestellte Mängel und Vorbehalte werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.
(3) Nimmt der Kunde eine fertiggestellte Leistung nicht innerhalb von 12 Werktagen nach Fertigstellungsanzeige bzw. Aufforderung zur Abnahme ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Leistung als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gleiches gilt, wenn der Kunde die Treppe in Gebrauch nimmt. Gegenüber Verbrauchern gilt die Abnahmefiktion nur, wenn HTS mit der Aufforderung auf diese Folge hingewiesen hat.
(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Kunden über und beginnt die Gewährleistungsfrist (§ 11). Anknüpfungspunkt für Fälligkeit der Restzahlung und Beginn der Gewährleistung ist die Abnahme (nicht die bloße Übergabe).
(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelansprüche, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden (Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von § 12) werden durch diese AGB nicht ausgeschlossen.
(2) Verjährungsfristen:
(3) Bei berechtigter Mängelrüge leistet HTS zunächst Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung/Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte (Minderung, Rücktritt, Schadensersatz im Rahmen von § 12) zu.
(4) Rügepflicht: Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 2 Wochen ab Abnahme/Lieferung in Textform anzuzeigen. Unternehmer haben die Ware/Leistung darüber hinaus unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen (§ 377 HGB); andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. Die 2-Wochen-Frist schränkt die gesetzlichen Mängelrechte des Verbrauchers nicht ein (§ 476 BGB).
(5) Holz ist ein Naturprodukt — vereinbarte Beschaffenheit. Die Parteien sind sich einig, dass die folgenden materialtypischen Erscheinungen keinen Mangel darstellen, sondern Ausdruck der vereinbarten Beschaffenheit eines Naturwerkstoffs sind, solange Funktion, Tragfähigkeit und Lebensdauer nicht beeinträchtigt sind:
Muster, Ausstellungsstücke und Abbildungen sind insoweit unverbindliche Anhaltspunkte.
(6) Die Regelung in Abs. 5 ist kein Gewährleistungsausschluss; die gesetzlichen Mängelrechte sowie die Haftung für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit und für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleiben in jedem Fall unberührt.
(7) Raumklima / Holzfeuchte (Obhutspflicht des Kunden). Holz „arbeitet“ in Abhängigkeit von der relativen Luftfeuchtigkeit. Der Kunde hat nach dem Einbau für ein geeignetes Raumklima zu sorgen — als Richtwert eine relative Luftfeuchte von ca. 45–60 % (optimal ~50 %) bei einer Raumtemperatur von ca. 18–22 °C; die Einbau-Holzfeuchte richtet sich nach DIN 68368. Maßänderungen, Fugenbildung, Risse oder Verzug, die nachweislich auf die Nichteinhaltung eines geeigneten Raumklimas zurückzuführen sind (z. B. Restfeuchte aus dem Baukörper, Trockenheizen, Heizkörper unmittelbar unter der Treppe), hat der Kunde zu vertreten (§ 254 BGB). HTS weist den Kunden auf die Notwendigkeit eines geeigneten Raumklimas und einer sachgerechten Pflege hin.
(8) Keine Mängelhaftung besteht für Schäden, die auf unsachgemäße Behandlung, Pflege, Überlastung, eigenmächtige Änderungen oder normalen Verschleiß zurückzuführen sind. Die Mängelrechte werden nicht an die Durchführung einer regelmäßigen Wartung/Pflege geknüpft.
(9) Eine Beschaffenheitsgarantie wird nur übernommen, soweit sie ausdrücklich und schriftlich als „Garantie“ bezeichnet ist. Gesetzliche Mängelrechte bleiben hiervon unberührt.
(1) HTS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet HTS nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von HTS — gleich aus welchem Rechtsgrund — ausgeschlossen.
(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von HTS.
(5) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Diese Regelung gilt nur für Verbraucher (§ 13 BGB) bei Verträgen, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. bei einem Hausbesuch) geschlossen werden. Bei Verträgen, die in den Geschäftsräumen / der Ausstellung von HTS geschlossen werden, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht.
(1) Ausschluss bei Maßanfertigung: Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung/Herstellung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Da Treppen und Stufen von HTS in aller Regel als Maßanfertigung hergestellt werden, ist das Widerrufsrecht in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Kunde wird hierauf vor Vertragsschluss gesondert hingewiesen.
(2) Für widerrufsfähige Verträge (z. B. Kauf nicht individualisierter Lagerware außerhalb der Geschäftsräume) stellt HTS dem Verbraucher vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsbelehrung nebst Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Die Widerruferklärung ist zu richten an: HTS Panknin, Westfalenstraße 6, 58455 Witten, E-Mail: info@holz-treppen-stufen.de.
Ergänzend und vorrangig gegenüber den allgemeinen Regelungen gilt im Geschäft mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen:
(1) Es gilt die Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB (siehe § 11 Abs. 4).
(2) Die Gewährleistungsfrist für bewegliche Sachen beträgt 1 Jahr (siehe § 11 Abs. 2) mit den dort genannten Ausnahmen.
(3) Es gelten der erweiterte und verlängerte Eigentumsvorbehalt nach § 9 Abs. 2.
(4) Abholung gegen Vollzahlung: Bei Abholung gefertigter Ware durch den Unternehmer ist die Restzahlung vor bzw. bei Abholung zu leisten; die Ware wird Zug um Zug gegen vollständige Zahlung herausgegeben (§ 6 Abs. 3). Eine Herausgabe vor vollständigem Zahlungseingang erfolgt nicht.
(5) Ein Widerrufsrecht nach § 13 besteht nicht.
(6) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von HTS (Witten), soweit nicht für die Montage zwingend der Montageort maßgeblich ist.
(7) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Geschäftssitz von HTS, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. HTS ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
(1) Das gesetzliche Recht des Bestellers zur freien Kündigung des Werkvertrags (§ 648 BGB) bleibt unberührt. Kündigt der Kunde, kann HTS die vereinbarte Vergütung verlangen; HTS muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(2) Pauschalierter Schadensersatz: Kündigt der Kunde einen Auftrag über eine Maßanfertigung vor Fertigstellung, ohne dass HTS dies zu vertreten hat, kann HTS unbeschadet der konkreten Abrechnung nach Abs. 1 einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des auf den noch nicht erbrachten Leistungsteil entfallenden Auftragswertes verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass HTS kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits begonnene oder fertiggestellte Maßanfertigungen sowie eigens beschafftes, nicht anderweitig verwertbares Material sind zusätzlich zu vergüten.
(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung/zum Rücktritt aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(1) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr. Unsere E-Mail-Adresse lautet: info@holz-treppen-stufen.de.
(2) HTS ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch grundsätzlich bereit (§ 36 VSBG).
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit hierdurch der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers gewährte Schutz nicht entzogen wird.
(2) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie sämtliche rechtserheblichen Erklärungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Stand: 1. Januar 2026