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HTS Holz-Treppen-Stufen

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Notwendige Treppe — Grundriss-Variante

Kategorie: Grundriss-Variante

Die baurechtlich verpflichtende Treppe verbindet Geschosse dauerhaft und sicher — und sie ist es, die im Brandfall den Rückweg ins Freie öffnet.

Definition

Eine notwendige Treppe ist der baurechtlich vorgeschriebene Treppenlauf, der in einem Gebäude den dauerhaften Zugang zu Aufenthaltsräumen sichert und im Brandfall als Fluchtweg dient. Synonym wird sie als bauaufsichtlich notwendige Treppe bezeichnet. Jedes Geschoss mit Aufenthaltsräumen muss über mindestens eine solche Treppe erschlossen sein; sie darf weder eingeklappt, eingeschoben noch beweglich ausgeführt werden, sondern bleibt fest eingebaut und ständig begehbar.

Normen & Vorgaben

Die Abgrenzung zur Nebentreppe ist im Bauantrag entscheidend: Eine zusätzliche Treppe, die parallel zur notwendigen Erschließung verläuft oder lediglich Komforträume verbindet, fällt unter die nicht notwendige Treppe und darf steiler sowie schmaler ausgeführt werden. Die notwendige Treppe trägt dagegen den vollen Funktionsanspruch: bequeme Begehbarkeit für alle Bewohner, Transport sperriger Möbel und sicherer Rückzug bei Gefahr. Auch Krankentragen müssen sich auf ihr befördern lassen, was sich unmittelbar auf Laufbreite, Wendelung und Podestmaße auswirkt. In Wohnhäusern liegt sie meist im zentralen Treppenraum, in Mehrfamilienhäusern oft hinter brandschutztechnisch abgetrennten Wänden. Wer den Bauantrag korrekt aufsetzen will, muss in der Werkplanung sauber zwischen beiden Treppentypen trennen, weil die Norm-Korridore und die Anforderungen an das Geländer unterschiedlich streng sind.

Normen & Vorgaben

Die maßgebliche Norm ist die DIN 18065. Sie trennt zwei Anwendungsfälle: einerseits den allgemeinen Gebäudefall, andererseits Wohngebäude mit höchstens zwei Wohnungen sowie Treppen innerhalb einer Wohnung. Im allgemeinen Gebäudefall darf die Steigungshöhe der notwendigen Treppe zwischen 140 und 190 mm liegen, die Auftrittsbreite reicht von 260 bis 370 mm. Im Wohnhausbereich verschiebt sich der Rahmen auf 140 bis 200 mm Steigung sowie 230 bis 370 mm Auftritt, wobei jede Stufe durch Unterschneidung auf eine wirksame Trittfläche von 260 mm zu erweitern ist. Die nutzbare Laufbreite muss bei Ein- und Zweifamilienhäusern mindestens 0,80 m betragen, bei sonstigen Gebäuden im Allgemeinen 1,00 m. Spätestens nach achtzehn Steigungen ist ein Zwischenpodest einzuplanen. Diese Werte sind keine Empfehlung, sondern Bedingung für die Bauabnahme.

Normen & Vorgaben

HTS plant jede notwendige Treppe direkt aus dem geprüften Aufmaß heraus und legt Steigung sowie Auftritt anhand der Schrittmaßregel fest, sodass die Norm-Korridore vollständig eingehalten werden. Wir fertigen sie überwiegend als eingestemmte Wangentreppe in Eiche, Buche oder Esche, weil massive Holzwangen die nötige Tragfähigkeit für Möbel- und Personentransport sicher abdecken. Geländerhöhe, Stabteilung und Handlauf werden so dimensioniert, dass die Absturzsicherung den baurechtlichen Mindestmaßen entspricht und auf beiden Seiten ein griffsicherer Verlauf ohne Höhenversatz erreicht wird. Setzstufen, rutschhemmende Oberflächen und gleichmäßige Antritts- sowie Austrittstufen gehören bei uns zum Standard, weil sie die Begehsicherheit über Jahrzehnte stabil halten. Bei besonderen Konstruktionen wie Spindel- oder Einholmtreppen liefern wir den geforderten Standsicherheitsnachweis mit, damit die Bauabnahme ohne Nacharbeit gelingt. Auf Wunsch kombinieren wir die notwendige Treppe mit einer schmaleren Nebentreppe für Keller oder Dachboden, ohne die baurechtliche Funktion der Haupterschließung zu schwächen.

Verwandte Begriffe

Verwandte Begriffe: DIN 18065, Nebentreppe (nicht notwendige Treppe), Fluchttreppe, Nutzbare Treppenlaufbreite, Zwischenpodest, Schrittmaßregel.

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